Rechtsanwalt Christoph Wolters berät zum Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für Unverheiratete
Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für Unverheiratete besteht gleichermaßen für Mütter und Väter, je nachdem, wer die Betreuung des Kindes übernimmt.